Hinweis - Achtung: Gebäudeversicherung zahlt nur „Wiederaufbau“ von abgebrannten Gebäuden!
Wer nach einem Brand ein Gebäude neu errichten lassen will, sollte sorgfältig die Versicherungsbedingungen lesen. Oft wird nur die „Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung“ übernommen.
Der Fall: Hotel soll Wohnhaus werden
Nachdem sein Gebäude, das ein Hotel mit Restaurant enthalten hatte, abgebrannt war, hatte ein Bauherr von seiner Gebäudeversicherung den Neuwertanteil verlangt. Der Mann plante, das Objekt zu einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen umzubauen. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, worauf der Bauherr vor Gericht ging.
Das Urteil
Das mit dem Fall befasste OLG Celle gab der Versicherung Recht. Schließlich war in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, dass die Versicherung nur zahlt, wenn eine „Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung“ durchgeführt würde – was hier eindeutig nicht der Fall war. Besonders für Architekten gilt es, auf diese Problematik aufmerksam zu machen, um nicht in die Gefahr von Beratungsfehlern zu geraten (OLG Celle, Urteil vom 18.12.2017, Az. 8 U 171/17).
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Janine Destabele
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