Vertragsrecht - Anscheinsvollmacht? Wenn der Architekt zur Abnahme kommt…
Ein Planer ist nicht grundsätzlich bevollmächtigt, für seinen Bauherrn Leistungen von Dritten abzunehmen. Doch mitunter kann eine Anscheinsvollmacht vorliegen, die eine Abnahme wirksam macht. Das OLG Zweibrücken wird hier vom BGH bestätigt.
Der Fall: Involvierter Architekt
Ein Bauherr hatte im Rahmen seines Vorhabens ein Unternehmen mit Putz- und Wärmedämmarbeiten beauftragt. Seinen Architekten hatte er von Anfang an mit einbezogen, so hatte dieser unter anderem auch einen Zahlungsplan ausgearbeitet. Dann kündigte der Bauunternehmer vorzeitig und forderte den Bauherrn unter Vorschlag von Terminen zur Abnahme auf. Dazu schickte der Bauherr den Architekten, der die Abnahme auch erklärte. Als der Bauunternehmer später gerichtlich seinen Restwerklohn einklagen wollte, erklärte der Bauherr, dies sei schon mangels wirksamer Abnahme nicht zulässig. Schließlich habe der Architekt gar keine Vollmacht zur Abnahme gehabt.
Das Urteil
Dies sahen die Richter beim damit befassten OLG Zweibrücken anders. Denn zum einen habe der Bauherr nach Aufforderung zum Abnahmetermin seinen mit der Sache befassten Architekten ausdrücklich entsendet, zum anderen sei dieser Architekt auch bereits seit Vertragsschluss in die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmer und Bauherr involviert gewesen. Dies rechtfertige, dass der Unternehmer auf die Bevollmächtigung vertrauen durfte. Die Entscheidung wurde vom BGH bestätigt (BGH, Beschluss vom 11.03.2020, Az. VII ZR 291/17).
Architekten sollten sich nicht dazu verleiten lassen, gegenüber ausführenden Unternehmen Abnahmen zu erklären. In der Leistungsphase 8 der Anlage 10 zu § 34 HOAI ist als Grundleistung unter Buchstabe k) bewusst nur eine Abnahmeempfehlung des Architekten für den Auftraggeber vorgesehen. Die rechtsgeschäftliche Abnahme sollte stets durch den Bauherrn selbst erklärt werden, damit derartige Unklarheiten über die Abnahmebefugnis nicht entstehen können.
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