Honorarrecht - Honorarnachträge: Leistungen müssen bewiesen werden
Wer sich nach abgeschlossener Schlussrechnung auf unterschrittene Mindestsätze beruft und Nachforderungen stellt, muss seine Leistungen überzeugend darlegen und auch den Grad der Beauftragung nachweisen. Logisch? Der BGH musste sich trotzdem damit befassen.
Der Fall: Unklarer Leistungsanteil
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit Leistungen zur Konzeption und Errichtung einer Biogasanlage beauftragt. Vereinbart war ein Pauschalhonorar, die Leistungsphasen und Einzelleistungen waren in verschiedenen Verträgen teils konkret beschrieben, teils durch Ankreuzen von Stichworten festgelegt. Parallel dazu hatte der Bauherr jedoch auch den ausführenden Unternehmer mit wesentlichen Planungsleistungen beauftragt. Nach Schlussrechnung machte der Architekt ein nach den Mindestsätzen berechnetes Nachtragshonorar geltend und berief sich auf die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarungen wegen einer Mindestsatzunterschreitung. Für seine Nachforderung hatte er die vertraglichen Leistungen jeweils mit den vollen HOAI-Prozentsätzen berechnet.
Das Urteil
Damit scheiterte der Architekt in allen Instanzen. Die Richter befanden, wer er ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar verlange, müsse darlegen und beweisen, dass er mit den nach den Mindestsätzen abgerechneten Grundleistungen beauftragt gewesen sei.
In diesem Fall war jedoch unstreitig, dass der Generalunternehmer ebenfalls mit wesentlichen Planungsleistungen beauftragt war. Nach Überzeugung der Richter sei der Architekt lediglich mit Teilleistungen beauftragt gewesen, weshalb er schon eine Mindestsatzunterschreitung nicht hatte darlegen können und an die Pauschalhonorarvereinbarung gebunden blieb (BGH, Urteil vom 14.05.2020, Az. VII ZR 205/19).
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