Rechtsprechung - Zur Mehrkostenvermeidung: Architekt muss bei Änderungswünschen kostenlos umplanen
Wünscht sich ein Auftraggeber Änderungen einer bereits abgestimmten Planung, die die Baukostenobergrenze überschreiten, muss der Architekt an anderer Stelle einsparen. Für die dazu nötigen Alternativleistungen sieht die HOAI keine zusätzliche Honorierung vor. Das OLG Stuttgart verpflichtet die Planer auch zu einer Vielzahl von Abwandlungen.
Der Fall: Mehrkosten durch zusätzliches Zimmer
Für die Planung eines Wohnhauses vereinbart ein Bauherr mit seinem Architekten eine Kostenvorgabe von 238.000 Euro einschließlich Baunebenkosten. In der Folgezeit beziffert dieser schon die reinen Baukosten auf rund 220.000 Euro, wohlgemerkt ohne Nebenleistungen, Außenanlagen etc. Daraufhin weist der Auftraggeber noch einmal auf die Einhaltung der Obergrenze hin. In der Folgezeit wünscht er sich jedoch ein bislang nicht geplantes zweites Schlafzimmer. Der Architekt legt dazu eine Kostenberechnung über 240.600 Euro allein für die KG 300 und 400 vor. Daraufhin setzt der Bauherr die Kostenobergrenze wieder auf 238.000 Euro herab und nennt dem Architekten eine Einhaltungsfrist. Nach deren Ablauf kündigt er den Vertrag aus wichtigem Grund.
Das Urteil
Die Richter des OLG Stuttgart billigten dieses Vorgehen. Der Architekt habe mit seiner Kostenberechnung nicht einmal die zwischenzeitlich konkludent angehobene Kostenobergrenze eingehalten. Da der Bauherr einer weiteren Erhöhung der Obergrenze wegen des zweiten Schlafzimmers nicht zugestimmt habe, sei der Planer verpflichtet gewesen, die durch die Änderung entstehenden Kosten durch eine weniger teure Ausführung anderer Teile des Baus zu kompensieren. Schließlich sehe die HOAI solche Alternativleistungen vor, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden könne. Auch nenne die HOAI keine Zahl der zu erarbeitenden Konzeptvarianten – so müsse der Architekt gegebenenfalls eine Vielzahl von Abwandlungen erstellen, bis Einigkeit über die beste Lösungsmöglichkeit herrsche (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017, Az. 10 U 68/17).
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