Hinweis - Rechnerisch geprüft! Mehr sagt ein Prüfvermerk nicht aus
Weist eine Rechnung einen Prüfvermerk auf, bedeutet dies grundsätzlich, dass sie rechnerisch geprüft ist – inhaltlich kann sie aber dennoch bestritten werden, zum Beispiel in puncto Mengenansätze. So das OLG München.
Beispiele: Häufige Streitigkeiten
Im juristischen Tagesgeschäft rund um die Baubranche wird über Prüfvermerke des Öfteren gestritten. Klassischerweise kommt es zum Streit, wenn ein Auftraggeber eine Kürzung vornimmt, obwohl der ausführende Unternehmer auf einer Rechnung den Prüfvermerk der Bauüberwachung vorweisen kann.
Die Entscheidung
In einem Beschluss hat OLG München die rechtliche Bedeutung des Prüfvermerks lehrbuchhaft dargestellt: Ein Prüfvermerk stellt grundsätzlich nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar. Das Ergebnis kann vom Auftraggeber trotzdem bestritten werden, z.B. was ermittelte Mengenansätze betreffen. Jedoch: Hat der Auftraggeber die Bauüberwachung mit Rechnungsprüfung selbst durchgeführt und konnte sich an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung selbst überzeugen, ist er ausnahmsweise an die selbst vorgenommene Prüfung und den Prüfvermerk gebunden (OLG München, Beschluss vom 30.12.2016, Az. 13 U 3469/16).
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