Haftung - Wer bei Mängeln nicht stoppt, ist selber (mit) Schuld!
Wenn ein Bauherr während des Baus von einem Mangel erfährt, jedoch aber erstmal weiterbauen lässt, kann er den sich dadurch vertiefenden Schaden nicht geltend machen. Das OLG Stuttgart schützt damit Planer und Ausführende.
Der Fall: Trotz fehlerhaftem Ringanker weitergebaut
Mit der Bauüberwachung betraut, informierte ein Architekt seinen Bauherrn über eine außerplanmäßige Höhe des Rohbaus, da der Rohbauer den Ringanker fehlerhaft betoniert hatte und somit die Stahlträger um fünf Zentimeter zu niedrig lagen. Zwar äußerte der Bauherr den Wunsch nach einem Rückbau des Ringankers, verhängte aber keinen Baustopp. Einen Monat später wiederholte der Architekt die Erinnerung an die Notwendigkeit eines Stopps. Nun verlangte der Bauherr Schadenersatz für die Mehrkosten, die seit der ersten Information über den Mangel entstanden waren. Denn der Architekt hätte ihn nicht direkt auf das Erfordernis des Baustopps aufmerksam gemacht.
Das Urteil
Die Richter des Stuttgarter OLG wiesen dies ab, da in dem konkreten Einzelfall auch einem Laien hätte klar sein müssen, dass ein Rückbau eine Baueinstellung erforderte und ein Weiterbau einen dadurch erst später erforderlichen Rück-und Neubau aufwendiger machen würde. Der Architekt durfte davon ausgehen, dass der Bauherr sich dieser Problematik bewusst war. Dass der Bauherr angab, er habe die Tragweite einer Baustelleneinstellung nicht abschätzen können, ändere daran nichts. So stünde es einem Bauherrn stets frei, mit dem Architekten Rücksprache zu halten, um eine Grundlage für solche Entscheidungen zu erhalten. In diesem Fall erkannten die Richter ein überragendes Mitverschulden des Bauherrn und damit keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017, Az. 10 U 62/16). Gleichwohl wäre es für den Architekten allemal sicherer gewesen, bereits in der ersten Information des Bauherrn den Hinweis aufzunehmen, dass im Fall eines Rückbaus ein Baustellenstopp erforderlich werden würde.
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