AIA-Ratgeber - Ein Licht geht auf: Blendungen durch die Solaranlage des Nachbarn müssen nicht geduldet werden
Blendwirkungen, hervorgerufen durch die Reflexion von Sonnenlicht auf der Photovoltaikanlage des Nachbarn, stellen eine wesentliche Störung dar und müssen nicht hingenommen werden. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 U 184/11).
Der Fall
Nachdem ein Hausbesitzer auf der östlichen Dachseite seines Hauses eine Photovoltaikanlagen angebracht hatte, kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Nachbarn. Dieser fühlte sich belästigt, da das reflektierte Licht zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten horizontal in seine Wohnung reflektiert wurde. Mit der Begründung, die Blendungen seien nur geringfügig und unwesentlich, weigerte sich der Hausbesitzer einen Sichtschutz zu installieren, oder andere bauliche Maßnahmen vorzunehmen.
Das Urteil
Nachdem eine Klage des Nachbarn vor dem Landgericht zunächst erfolglos blieb, sprach das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Geblendeten schließlich Recht zu. Solaranlagen seien zwar ortsüblich, nicht aber zwangsläufig die daraus resultierenden Blendungen der Nachbarn. Aus diesem Grund stellen die Reflexionen eine wesentliche Störung dar, die der Nachbar, der sich in der Nutzung seiner Wohnung eingeschränkt sah, nicht hinnehmen muss.
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