AIA-Haftung - Auftraggeber muss Mangelerscheinung nur beschreiben
Die Ursachen für beanstandete Baumängel müssen vom Auftraggeber nicht benannt werden. Es ist vielmehr Sache des Architekten, den Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung zu widerlegen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 14.04.2015 (Az. 15 U 189/12).
Ein Auftraggeber hatte die aus der Befestigung gerissenen Prallwände seines Heizkraftwerks bemängelt, ohne bei der Adressierung zwischen Gebäude- und Tragwerksplanung zu unterscheiden. In den Augen der Richter beim OLG Frankfurt war die Mangelrüge fachtechnisch fundiert. Der sowohl für die Objekt- wie auch Tragwerksplanung zuständige Planer musste den Mangel beseitigen.
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