Rechtsprechung - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Nicht jeder Haftungsausschluss ist möglich
Die eigenen AGB als Joker gegen Haftungen verwenden? Das funktioniert nur in begrenztem Umfang – und ein Ausschluss bei fahrlässig verursachten Mängeln ist definitiv unwirksam. So stellt es das OLG Celle mit Billigung des BGH fest.
Der Fall: Haftung nur bei grobem Verschulden
In einem Vertrag eines Planungsbüros mit seinem Auftraggeber fand sich die Klausel, dass Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, insbesondere Folgeschäden, ausgeschlossen sind. Einzige Ausnahme: Dem Büro kann grobes Verschulden zur Last gelegt werden. Als der Auftraggeber den Planer in Haftung nehmen wollte, berief sich dieser auf die entsprechende Klausel. Das OLG Celle beschäftigte sich mit diesem Fall.
Das Urteil
Die Richter wiesen den Planer in seine Schranken. Die Regelung, nach der die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, ist grob unbillig, da dadurch die Haftung für eine vertragswesentliche Pflicht eingeschränkt wird. So stellt diese Regelung in den Geschäftsbedingungen des Architekturbüros eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers dar und widerspräche den Geboten von Treue und Glauben. Auch der BGH bestätigte diese Auffassung (BGH, Beschluss vom 11.04.2018, Az. VII ZR 268/15).
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