Praxis - Wenn aus Untätigkeit Arglist wird: Auf unzureichende Bauüberwachung muss hingewiesen werden
Wer es als Architekt unterlässt, Teile der Bauausführung zu überwachen, muss seinen Bauherrn bei der Abnahme darauf hinweisen. Sonst handelt er nicht nur vertragswidrig, sondern auch arglistig. Somit greift im Schadensfall auch die fünfjährige Verjährungsfrist nicht. So das OLG München.
Der Fall: Mangelhafte Abhangdecke
Ein Architekt war mit einem Schulneubau beauftragt worden, zu dessen Verlauf auch die Realisierung von Abhangdecken im Trockenbauverfahren zählte. Sieben Jahre nach Abnahme wurden die Decken nach einem Wasserschaden geöffnet, worauf eine Vielzahl von sicherheitsrelevanten Mängeln festgestellt wurde. Die Mängelbeseitigungskosten für den kompletten Austausch der Decke beliefen sich auf rund 1 Mio. Euro, die der Bauherr vom Architekten als Schadenersatz forderte. Dieser berief sich jedoch auf Verjährung, weil die fünfjährige Gewährleistungsfrist abgelaufen sei. Der Fall landete letztendlich beim OLG München.
Das Urteil
Die Richter urteilten, dass der Architekt sich im vorliegenden Fall nicht auf den Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist berufen könne. Sie waren der Meinung, dass der Architekt arglistig gehandelt habe, indem er den Bauherrn nicht über die Möglichkeit der Mängel und seine unzureichenden Kontrollen informiert habe. Allein schon die Schwere der vorliegenden Schäden hätte nahegelegt, dass die Bauüberwachung nicht ordnungsgemäß gewesen sein kann. Da das Bauvorhaben anspruchsvoll war, hätte der Architekt sich nicht auf Stichproben beschränken dürfen. So sahen sie eine regelmäßige Verjährungsfrist als gegeben, die erst mit Kenntnis des Schadens einsetzte (OLG München, Urteil vom 31.07.2017, Az. 13 U 1818/13 Bau).
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