Hinweis - Auflagen aus Förderbescheiden genau befolgen – sonst kann Haftung drohen.
Beinhaltet ein Planungsvertrag auch die Vergabebetreuung und sind Fördermittel im Spiel, sollten Fördermittelvorgaben präzise beachtet werden. Bei Verstößen und resultierenden Kürzungen kann der Bauherr sonst Schadenersatz verlangen. Das OLG Jena und der BGH zeigten sich streng.
Der Fall: Kürzung von Fördermitteln nach falscher Ausschreibung
Ein Ingenieurbüro war mit der Planung und Bauüberwachung einer Gewerbegebietserschließung beauftragt worden. Der entsprechende Vertrag besagte auch, dass der Auftragnehmer die Fördermittelvorgaben der Landesverwaltung beachten muss. Diese verlangte unter anderem die Ausschreibung des zweiten Bauabschnitts in einzelnen Fachlosen, was das Büro nicht befolgte. Die Ausschreibung in einem einzigen Los stellte für das Landesverwaltungsamt Thüringen einen Verstoß dar, der mit einer Kürzung der Mittel geahndet wurde. Der kommunale Bauherr verlangte daraufhin Schadenersatz.
Das Urteil
Erstinstanzlich gab zwar das LG Erfurt dem Planer Recht, doch sowohl das OLG Jena als später auch der BGH widersprachen. Sie sahen eine klare Verletzung der Vertragspflichten, die eindeutig eine Einhaltung der Förderbestimmung beinhalteten (BGH, Beschluss vom 10.01.2018, Az. VII ZR 54/16).
Fehler bei der Vergabe können zu immensen Schäden führen. Sofern ein Bauherr Fördermittel in Anspruch nimmt liegt der Schaden im Wegfall oder in der Kürzung der Fördermittel. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Planer strikt und kompromisslos die Vergabevorschriften und Fördermittelvorgaben beachten und für deren Einhaltung Sorge tragen müssen. Ergeben sich Auslegungsprobleme bei der Anwendung von Rechtsnormen oder soll eine Ausnahmeregelung angewendet werden (z.B. Wahl der richtigen Vergabeart, Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/A), kann die Rechtslage nur von einem Fachanwalt für Vergaberecht rechtsverbindlich geklärt werden. Die Beauftragung eines Anwalts mit der Klärung dieser Rechtsfragen gehört zu den Mitwirkungspflichten des Bauherrn.
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