Haftung - Nicht einhaltbare Kosten vereinbart? Architekten droht Haftung!
Wer als Planer einen Architektenvertrag mit einer Beschaffenheitsvereinbarung zu einem fixen Budget abschließt, das bereits zu diesem Zeitpunkt nicht einzuhalten ist, kann später gegenüber dem Bauherrn haften. Der BGH billigte ein entsprechendes Urteil des OLG Frankfurt.
Der Fall: Kostenobergrenze von Beginn nicht einhaltbar
Eine Architektin hatte mit ihrem Bauherrn einen Architektenvertrag abgeschlossen, in dem im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung ein Budget von rund 6,18 Mio. Euro für die Errichtung eines Objekts mit einer Wohnfläche von rund 5.200 m2 als Vertragsziel vereinbart war. Doch schon die erste Kostenschätzung überstieg das Budget deutlich, eine spätere Kostenberechnung wies schon 7,6 Mio. Euro aus. Als die Architektin per Klage ein Resthonorar von 70.000 Euro beanspruchte, erklärte der Bauherr die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch wegen Überschreitung der Kostenobergrenze. Die Architektin wendete ein, dass die Angabe von Baukosten im Architektenvertrag lediglich die Verpflichtung begründet, sich um die Einhaltung dieser Kosten zu bemühen und rechtzeitig auf drohende Überschreitungen hinzuweisen. Zudem haben Sie frühestens nach Abschluss der Vorplanung feststellen können, ob das vorgegebene Raumprogramm auf Basis der genannten Kosten umgesetzt werden könne.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Frankfurt ließ die Argumentation der Architektin nicht gelten und gab dem Bauherrn Recht. Der Wortlaut des Vertrages hatte eindeutig nahegelegt, dass beide Parteien die Kostenangabe als Beschaffenheitsvereinbarung verstanden haben, zu deren Einhaltung die Planerin verpflichtet war. Wenn die Architektin erst nach Abschluss der Vorplanung die Kosten hätte feststellen können, hätte sie auf eine andere vertragliche Regelung drängen müssen. Im konkreten Fall war die Einhaltung der Kostenobergrenze bei gleichzeitiger Umsetzung aller vereinbarten Leistungsziele schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unmöglich, was der Architektin auf bekannt war. Demnach beläuft sich der Schaden des Bauherrn auf den Differenzbetrag zwischen der Kostenobergrenze und den tatsächlichen Baukosten. Das Urteil bestätigte der BGH per Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 25.04.2018, VII ZR 39/16).
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