Honorar - Rechnungsprüfung nicht auf die leichte Schulter nehmen
Wenn ein Planer im Rahmen seiner regulären Rechnungsprüfung der LPH 8 eine fehlerhafte Zahlungsempfehlung ausspricht, kann er für den Verlust seines Bauherrn aus eigener Tasche aufkommen müssen. Das OLG Frankfurt mahnt daher zur Sorgfalt.
Der Fall: Vorschusszahlung vergessen
Ein Architekt hatte eine Abschlagsrechnung des Bauunternehmers an seinen Bauherrn geprüft. Zwar hatte der Planer Kenntnis von einem bereits gezahlten Vorschuss von 500.000 Euro, vergaß diesen jedoch bei der Rechnungsprüfung einzubeziehen. So folgte der Bauherr der Empfehlung – und konnte seine Überzahlung auch im weiteren Verlauf nicht komplett zurückerlangen.
Das Urteil
Die Richter des OLG Frankfurt verurteilten den Planer in diesem Fall seinem Bauherrn den Schaden zu ersetzen. Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung nach der Leistungsphase 8 gehört es auch, dass der Architekt dem Bauherrn eine Zahlungsempfehlung gibt. In diesem Rahmen hat der Architekt die ihm bekannten Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstands und bei seinen Zahlungsempfehlungen zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden des Bauherrn lehnten die Richter ab, schließlich fungiere der Planer explizit als sein Sachwalter. Das heißt: Sofern ein Planer den Bauherrn nicht darauf hinweist, dass er selbst bestimmte Punkte einer Rechnung noch prüfen solle, darf der Bauherr der Zahlungsempfehlung seines Architekten vertrauen. (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 36/15).
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