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Haftung - Keine konkreten Schallschutzvorgaben - Was müssen Sie planen?

Beim Bau von Eigentumswohnungen stellt die DIN 4109 keine anerkannte Regel der Technik für den Schallschutz dar. Sind vertraglich keine Vorgaben vorhanden, darf ein höherwertiger Standard erwartet werden. Der BGH bestätigt ein Urteil des Kammergerichts. 

Der Fall: Planungsvertrag ohne Schallschutzvorgaben

Ein Architekturbüro wurde mit der Errichtung von Eigentumswohnungen beauftragt, der Vertrag dazu enthielt keine Vorgaben zum Schallschutz. In den Verkaufsprospekten der Immobilien wurden jedoch die „Mindestwerte der DIN“ zugesichert. Das Büro plante und realisierte eine Schalldämmung gemäß DIN 4109, eine Abnahme der Leistungen fand nicht statt. Nachdem der Bauträger insolvent ging, nahmen die Erwerber der Wohnungen das Büro wegen eines unzureichenden Schallschutzes in die Pflicht. 

Das Urteil

Mit diesem Anliegen hatten sie Erfolg. Das Kammergericht und später der BGH sprachen ihnen Schadenersatz zu. Denn – so die Richter – es dürfe auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Schalldämmung erwartet werden, die dem Beiblatt 2 der DIN 4109 zum „erhöhten Schallschutz nach DIN 4109“ entspricht. Die Architekten konnten sich auch nicht darauf berufen, dass im Innenverhältnis zwischen ihnen und dem Bauträger nur ein geringerer Schallschutz geschuldet gewesen sei. Die Architekten schulden ein funktionsfähiges Werk, und damit gegenüber dem Bauträger eine Planung, die ihn auch in die Lage versetzt, Wohnungen verkaufen zu können, ohne sich Ansprüchen der Erwerber wegen zu geringen Schallschutzes auszusetzen. (BGH, Urteil vom 30.08.2017 - VII ZR 108/15)

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Jacqueline Dörscheln

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