Haftung - Baugrubensicherung? Geht auch den Objektplaner an!
Wenn ein Baugrundberater das falsche Verfahren zur Baugrubensicherung empfiehlt und so Schäden am Nachbargebäude entstehen, kann auch der Objektplaner haftbar gemacht werden. Nach einer Entscheidung von OLG Jena und BGH ist also Vorsicht geboten.
Der Fall: Erschütterungsschäden durch Ramm- und Ziehtechnik
Bei einer Baumaßnahme in unmittelbarer Nachbarschaft eines Bestandsgebäudes war die Baugrube nach Empfehlung eines hinzugezogenen Baugrundberaters durch Spundwände zu sichern. Der externe Fachmann empfahl, diese per Ramm- und Ziehtechnik zu setzen. Ein Vorschlag, den der betreuende Planer nicht in Frage stellte. Jedoch wurde durch die Erschütterungen und Setzungen das Nachbargebäude beschädigt – ein Haftungsfall, der zunächst vor dem OLG Jena behandelt wurde.
Das Urteil
Die Jenaer Richter – und später auch der BGH – sahen hier auch den Objektplaner als haftbar an. Es gehöre zum nötigen Allgemeinwissen eines Objektplaners, zu erkennen, dass in einer derartigen Bebauungssituation erschütterungsarme Verfahren eingesetzt werden müssten. Letztlich hätten zwei Beratungs- und Koordinationsmängel vorgelegen: Zum einen hätte der Planer den Fehler des Baugrundberaters erkennen und ihn darauf hinweisen müssen. Zum anderen hätte er schon in seiner eigenen Ausführungsplanung und Ausschreibung den Bezug zur Nachbarbebauung würdigen müssen. Da diese Vorgaben komplett fehlten, galt auch dies als wesentlicher Planungsfehler (BGH, Beschluss vom 30.08.2017, Az. VII ZR 245/15).
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