Haftung - „Einfach“ ist nicht immer einfach: Überwachungspflicht kann beim Aufbau von Fußböden gelten
Wer als mit der Bauüberwachung betrauter Planer eine mangelhafte Ausführung im Aufbau eines Fußbodens übersieht, kann trotz vermeintlich „einfacher“ Estricharbeiten haften. Das OLG Dresden mahnt hier zur Sorgfalt.
Der Fall: Bodenschicht fehlt
Im Rahmen der Lph 8 war ein mit Planungsleistungen bei der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragter Architekt auch für die Bauüberwachung zuständig. Im Bauverlauf stellten sich Mängel heraus. So hatte der Estrichleger eine im Leistungsverzeichnis enthaltene Leichtbetonschicht unter der Fußbodenheizung im Obergeschoss komplett vergessen und im Erdgeschoss zu dünn ausgeführt. Im Rahmen eines späteren Prozesses vor dem OLG Dresden wurde dazu auch eine mögliche Pflichtverletzung des Planers diskutiert.
Das Urteil
Die Dresdner Richter sahen dies als erwiesen an. Sie betonten, dass Estricharbeiten als solche zwar als „einfache und übliche Arbeiten“ nicht zwingend überwachungspflichtig seien. Doch sei es Aufgabe eines überwachenden Architekten, den gesamten Schichtenaufbau des Fußbodens zu überprüfen – zumal der exakte Aufbau in der Leistungsbeschreibung der ausführenden Firma vertraglich definiert war. Somit sei es durchaus gerechtfertigt, vom Architekten eine Überprüfung der vereinbarten Vorarbeiten vor der Einbringung der Fußbodenheizung zu erwarten (OLG Dresden, Urteil vom 04.07.2019, Az. 10 U 1402/17).
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