Haftung - Bauherr nimmt Gebäude trotz bekannter Mängel ab? Selber schuld!
Hat ein Auftraggeber eines Bauprojekts schon während der Bauphase Kenntnis von Mängeln und versäumt es bei der Abnahme, sich diesbezügliche Rechte vorzubehalten, kann er später keine Ansprüche mehr stellen. Das OLG Hamburg und der BGH pochen auf geregelte Verfahren.
Der Fall: Undichte Fenster
Bei der Sanierung eines Turmgebäudes war es schon während des laufenden Projekts auf einer Gebäudeseite bei ungünstigen Wetterverhältnissen zu Wassereintritten gekommen. Von diesen Undichtigkeiten hatten die Auftraggeber Kenntnis, hatten den Mangel auch gerügt. Jedoch haben sie sich ihre Rechte auf Nachbesserung bei der Abnahme des Gebäudes nicht schlüssig belegbar vorbehalten. Eine entsprechende Zeugin erwies sich als nicht glaubhaft.
Das Urteil
So urteilten die Richter des OLG Hamburg im Sinne des Planers, der seinen restlichen Werklohn einklagte. Ihre Argumentation: Wer als Bauherr Leistungen eines Auftragnehmers in Kenntnis etwaiger Mängel abnimmt, ohne sich dabei seine Rechte vorzubehalten, verwirkt seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz. Ganz wichtig: die Beweislast der Vorbehaltserklärung liegt beim Auftraggeber (BGH, Beschluss vom 05.06.2019, Az. VII ZR 28/17).
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