Honorar - Honorarkürzung bei ausstehenden Leistungen? Das geht nicht so einfach!
Darf ein Bauherr einfach so Honorare kürzen, wenn sein Planer vereinbarte Leistungen nicht erbracht hat? Vom Grundsatz der vorher erforderlichen Fristsetzung weichen die Gerichte nur in begründeten Ausnahmen ab. So sehen es OLG Köln und BGH.
Der Fall: Fehlende Zeichnungen und Pläne
Ein Bauherr und ein Architekt hatten ein Pauschalhonorar vereinbart. Doch am Ende zahlte der Bauherr weniger und führte als Begründung an, dass der Planer nicht für jeden Bereich seines Werks Zeichnungen, Stücklisten oder Ablaufdiagramme vorgelegt habe. Doch das OLG Köln sprang dem Architekten zur Seite. Abgesehen davon, dass die Richter schon die Verpflichtung zu den betreffenden Teilleistungen zweifelhaft fanden, hätte der Bauherr jedenfalls eine Frist zur Nachholung der beanstandeten Leistungen setzen müssen. Da dies unterblieben war, schuldete er das gesamte Honorar (BGH, Beschluss vom 11.10.2018, Az. VII ZR 257/17).
Ausnahmen zum Grundsatz
Diese Grundsätzlichkeit einer Fristsetzung hat sich auch der BGH erarbeitet. Jedoch gibt es Ausnahmen bei Fällen, in denen eine Nachbesserung mit Fristsetzung dem Bauherrn schlichtweg nichts bringt. Dazu zählen beispielsweise die nachträgliche Erstellung von Bautagesberichten oder Bauablaufplänen, deren Nacherfüllung nach Fertigstellung des Bauwerks sinnlos ist. Hier muss der Bauherr keine Frist setzen und darf unmittelbar auch das Honorar kürzen.
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