Haftung - Aus Versehen rechtlich beraten? Das kann teuer werden.
Wer als Architekt die technisch-organisatorisch-beratende Sphäre verlässt, und seinem Bauherrn Tätigkeiten anbietet, die als juristisch gewertet werden können, läuft Gefahr, sich Unterlassungsklagen oder sogar Bußgelder einzuhandeln. Das OLG Koblenz findet deutliche Worte.
Der Fall: Widerspruch gegen Bauamtsentscheidung
Eine Architektin hatte für ihre Bauherren eine Bauvoranfrage beim Bauamt gestellt und dabei die Formulierung genutzt, sie sei beauftragt worden, „die Möglichkeiten einer Bebauung rechtsverbindlich festzustellen“. Als dann die Voranfrage abschlägig beschieden wurde, legte die Architektin im Namen der Bauherren Wiederspruch ein und machte später unter anderem die Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffende Kostenerstattungsansprüche geltend. Dies erfuhr die Rechtsanwaltskammer, mahnte sie ab und forderte eine Unterlassungserklärung. Nachdem die Architektin diese mit dem Argument verweigerte, es handele sich um eine zum Berufsbild gehörende Nebenleistung, folgte eine Klage der Rechtsanwaltskammer.
Das Urteil
Und das zu Recht, beschloss das OLG Koblenz. Mit der Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer Bauvoranfrage sowie mit der Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche habe die Beklagte eine für Architekten unerlaubte Rechtsdienstleistungen erbracht. Darunter fällt jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Tätigkeit war der Architektin auch nicht als Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. In diesem Fall resultierte der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nur in der Unterlassungsklage (OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019, Az. 9 U 1067/19) es sind jedoch auch Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.
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