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Baurecht - Abstandsflächen: Wann ist eine Abweichung zulässig?

Das VGH Hessen beschäftigte sich – anhand eines Nachbarschaftsstreits – mit der baurechtlichen Frage von Abstandsflächen und wann deren Unterschreitung eventuell doch zulässig sein kann.

Der Fall: Planung unterschreitet drei Meter

Ein Nachbar wehrte sich gegen die erteilte Baugenehmigung eines Bauherrn, die seiner Ansicht nach gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstieß, da der gebotene Abstand von drei Metern unterschritten wurde. Die Seite des Bauherrn argumentierte hingegen mit einer topographischen Sondersituation, die eine Unterschreitung der Norm rechtfertige. So sei das Grundstück tiefer gelegen, so dass das Gebäude im Vergleich zur „Normalhöhe“ nur noch eine Abstandsfläche von 2,70 benötige.

Das Urteil

Das VGH befand die Beschwerde des Nachbarn für rechtens. Denn alleine der Umstand, dass aufgrund der Topographie sich die Abstandsverkürzung nur geringfügig auswirke, sei nicht ausreichend. Es müssten weitere besondere Verhältnisse auf dem Baugrundstück hinzukommen, die aus Sicht des Bauherrn eine Abweichung erfordern. Da der Nachbar mehrfach unwidersprochen auf eine problemlos mögliche Verlegung des Gebäudes hingewiesen habe, sei dies offenkundig nicht gegeben. Auch das Argument des Bauherrn, dass eine Neuplanung für ihn nun mit Mehrkosten verbunden sei, rechtfertige keine Befreiung. Die erteilte Baugenehmigung verstößt somit gegen die nachbarschützende Vorschrift und ist ungültig (VGH Hessen, Urteil vom 15.11.2019, Az. 4 B 1276/19). 

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Porträt: Diana Kürbitz
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