Haftung - Au revoir, fiktive Mängelbeseitigungskosten!
Kehrtwende in der Rechtsprechung: Schadenersatzansprüche gegen Architekten aufgrund von Baumängeln können nicht mehr nach fiktiven Kosten für die Mängelbeseitigung bemessen werden.
Der Fall: Risse im Hallenboden
Ein Architekt war mit Planungs- und Überwachungsleistungen im Rahmen des Baus einer Produktions- und Lagerhalle beauftragt. Als später Risse im Boden der Halle auftraten, rügte der Bauherr diese als Baumängel. Er ließ die Kosten für die vollständige Beseitigung von einem Gutachter schätzen, um sie dann als Schadenersatz zu beanspruchen, obwohl die Mängel nach eigenem Vortrag des Bauherrn nur teilweise beseitigt wurden. Der beklagte Architekt wendete ein, dass die Mängel an der Bodenplatte bereits vollständig beseitigt worden seien, aber anders als im Gutachten beschrieben. In erster und zweiter Instanz wurde dem Bauherrn der Schadensersatzanspruch zugesprochen, ohne dem Einwand des Architekten nachzugehen. Dieser Fall landete beim BGH.
Das Urteil
Die Richter in Karlsruhe hoben die Entscheidungen der Vorgerichte auf und verwiesen den Rechtsstreit zurück. Im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17) stellten die Richter nochmals klar, dass der Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten, der für die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks haftet, nicht nach fiktiven Kosten der Beseitigung der Mängel am Bauwerk bemessen werden kann. Der Einwand des Architekten hätte nicht ohne Prüfung übergangen werden dürfen. Lässt der Bauherr die Mängel sanieren, so kann er die tatsächlich entstandenen Sanierungskosten als Schaden geltend machen, nicht aber die von einem Gutachter für eine andere Sanierungsvariante ermittelten fiktiven Mangelbeseitigungskosten.
(BGH, Beschluss vom 07.08.2018, VII ZR 35/16).
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