Verkehr - Fahrverbot zurücknehmen? Nur nach Überprüfung
Eine krankheitsbedingte Angewiesenheit auf ein Auto kann nicht ohne kritische Überprüfung der Angaben des Betroffenen als Begründung für das Absehen von einem Fahrverbot gelten. Das OLG Bamberg verweist einen Fall zurück ans Amtsgericht.
Der Fall: Rotlichtverstoß eines Lungenkranken
Ein Autofahrer hatte fahrlässig eine rote Ampel überfahren und wurde dafür mit einer Geldbuße von 300,- € und einem Monat Fahrverbot belegt. Er legte Einspruch ein, da er als Lungenkranker zweimal wöchentlich mit dem Pkw zu seinem Facharzt fahren müsse. ÖPNV-Fahrten seien ihm nicht zuzumuten, Taxifahrten zum Arzt wiederum zu teuer. Dies glaubte ihm das Amtsgericht ohne Nachprüfung der Angaben und revidierte das Fahrverbot, erhöhte dafür aber die Geldbuße auf 500,- €. Doch die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein.
Das Urteil
Beim OLG Bamberg entschied man zugunsten der Staatsanwaltschaft. Schließlich könne zwar in begründeten Härtefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden, jedoch sei im vorliegenden Fall keinerlei Begründung festgestellt worden, etwa durch Vernehmung des Arztes oder ein medizinisches Gutachten. Des Weiteren sei es dem Betroffenen schließlich auch möglich, mit dem Taxi zur Bushaltestelle zu fahren. Ebenfalls hätte das Amtsgericht völlig außer Acht gelassen, dass gegebenenfalls auch die Krankenkasse des Betroffenen die Fahrtkosten hätte übernehmen können. So wurde der Fall zur Neuverhandlung ans Amtsgericht zurückgewiesen (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2017, Az. 3 Ss OWi 1620/16).
Auf dem Weg zur Baustelle kommt es zu einem Unfall? Die KFZ-Versicherung der AIA AG kann, Ihren individuellen Wünschen entsprechend, inklusive Kasko-, Insassenunfall-, Schutzbrief- und Rechtsschutzleistungen abgeschlossen werden.
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Jacqueline Dörscheln
AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-66
Fax: +49 211 4 93 65-166
Email: jacqueline.doerscheln[at]aia.de