Rechtsprechung - Mangelaufklärung: Einmal reicht!
Wurde ein Bauherr durch den Architekten bereits über einen Mangel und die Option einer Ursachenforschung informiert, ist dies kein zweites Mal vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist erforderlich. Zumindest das OLG Koblenz sieht hier keine Pflichtverletzung.
Der Fall: Putzschaden in einer Schule
Bei der Sanierung einer Schule wurden auch Innenputzarbeiten durchgeführt. In den drei Jahren nach Abnahme der Leistungen fallen zweimal Teile des Deckenputzes herunter. Ein Mitarbeiter des beauftragten Architekten weist den zuständigen Bauamtsvertreter darauf hin, dass die Mängelursache unklar ist und man einen Sachverständigen zur Klärung hinzuziehen sollte. Da er den Schulbetrieb nicht stören möchte, sieht der Bauamtsvertreter jedoch davon ab. Ein weiteres Jahr später findet mit dem Architekten die Schlussbegehung des Objekts statt, ein Innenputzmangel ist dabei nicht zu finden. Erst als nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erneut Putz herunterfällt, wird ein Gutachter eigeschaltet, der eine Sanierungsbedürftigkeit des Putzes feststellt. Nun nimmt der Bauherr den Architekten auf Schadenersatz in Anspruch.
Das Urteil
Das OLG Koblenz weist diese Klage ab. Schließlich sei der Bauherr bereits umfangreich über den Schaden und die Möglichkeiten einer Ursachenforschung aufgeklärt worden. So sahen die Richter dazu keine Notwendigkeit für einen erneuten Hinweis vor Ablauf der Gewährleistungsfrist (OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018, Az. 1 U 108/17). Ungeachtet dessen hätte im vorliegenden Fall der Haftungsprozess gegen den Architekten wohl vermieden werden können, wenn der Architekt bei der Schlussbegehung vorsorglich nochmals auf die unklare Mängelursache und die Notwendigkeit einer gutachterlichen Klärung hingewiesen hätte. Aus diesem Grund sollten Sie in derartigen Fällen kein Risiko eingehen, zumal die Wertung des OLG Koblenz nicht unumstritten ist.
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