Honorar - Grundleistung oder Besondere Leistung? Am Beispiel von Wandabwicklungen.
Können Auftraggeber besondere Leistungen, wie z.B. im Leistungsbild „technische Ausrüstung“ die Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen, vertraglich als Grundleistung der Lph 5 einstufen? Aus fachtechnischer Sicht nicht, aber rechtlich betrachtet unter Umständen schon. Wie können Sie diese Honorar-Klippe umschiffen?
Das Problem: Nachberechnen wird erschwert
Architekten- und Ingenieurverträge bestehen aus mindestens zwei Elementen, einer Leistungs- und einer Honorarvereinbarung. Oftmals werden Verträge seitens des Auftraggebers so gestaltet, dass in der Vereinbarung zum geschuldeten Leistungsumfang neben den Grundleistungen der Leistungsphasen auch besondere Leistungen vereinbart werden, wie z.B. die Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen (Anlage 15 zu § 55 HOAI) oder etwa die Bestandsaufnahme (Anlage 10 zu § 34 HOAI). Wenn aber in der Vergütungsvereinbarung kein Honorar für die besonderen Leistungen ausgewiesen oder ein Pauschalhonorar vereinbart wird, kann der Auftragnehmer diese unter Umständen nicht einfach später nachberechnen. Der juristische Fallstrick: Sind besondere Leistungen in der Leistungsvereinbarung erfasst, fordert die Rechtsprechung, dass der Planer eine Anspruchsgrundlage darlegt, nach der diese Leistungen zusätzlich abrechenbar sind. In der Regel hilft dem Auftragnehmer dabei nicht der Hinweis auf eine Mindestsatzunterschreitung, da die Vergütung für besondere Leistungen frei vereinbar ist und der Auftraggeber behaupten kann, der Auftragnehmer habe die besondere Leistung kostenlos angeboten.
Die Empfehlung
Um solche unschönen Situationen zu umgehen, empfiehlt es sich, bereits bei den Gesprächen zur Vertragsanbahnung deutlich zwischen Grund- und Besonderen Leistungen zu unterscheiden. Legt der Auftraggeber Verträge zur Unterschrift vor, die diese Differenzierung nicht enthalten und ihn somit besondere Leistungen zum Nulltarif einkaufen lassen, sollten Sie ihn auf diesen Umstand hinweisen und versuchen, die besonderen Leistungen und deren Vergütung explizit in den Vertrag aufnehmen zu lassen.
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