Rechtsprechung - Kostenberechnung muss eventuell nachgeholt werden – für Planer gut und schlecht zugleich.
Lag bei vorzeitiger Kündigung eines Architektenvertrags noch keine Kostenberechnung vor, reichte bislang die Kostenschätzung zur Rechnungsprüfung aus. Mit einem aktuellen Urteil des LG Düsseldorf muss nun die Berechnung nachgeholt werden – eine Entscheidung mit zwei Seiten.
Der Fall: Schlussrechnung auf Kostenschätzungs-Basis
Ein mit den LPH 1–3 beauftragter Architekt hatte seinem Bauherrn Entwürfe für das geplante Projekt überreicht, jedoch kam es danach zu Unstimmigkeiten, die in einer Kündigung durch den Bauherrn mündeten. Letztendlich überreichte der Architekt dann im Rahmen einer Klage eine Schlussrechnung, für die er die Kostenschätzung nach DIN 276 heranzog. Eine Kostenberechnung hatte er nicht erstellt. Doch der Bauherr rügte eine mangelnde Nachprüfbarkeit und verlangte Abweisung der Klage.
Das Urteil
Vor dem LG Düsseldorf war der Auftraggeber erfolgreich. So argumentierten die Richter, dass grundsätzlich die Kostenberechnung die notwendige Grundlage der Honorarberechnung sei. Ausnahmen hiervon seien nur gegeben, wenn die LPH 3 ausdrücklich ohne Kostenberechnung beauftragt wurde oder aber aufgrund der frühzeitigen Kündigung eine Kostenberechnung noch nicht möglich gewesen sei. Beides war im vorliegenden Fall zu verneinen (LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2019, Az. 16 O 274/17).
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