Praxis - Parkettverlegung erfordert keine intensive Überwachung
Für Schäden, die durch mangelhafte Verlegung eines Parkettbodens entstanden sind, muss ein Architekt im Rahmen seiner regulären Objektüberwachung nicht haften. Das OLG Dresden sieht hier keine Pflichtverletzung.
Die Lage: Bodenleger macht Fehler
Bei der Sanierung eines Mehrfamilienhauses wird auch das Altparkett ausgebaut, aufgearbeitet und dann wieder neu verlegt. Nachdem der Bodenleger in mehreren Wohnungen schon fehlerfrei gearbeitet hatte, macht er in der letzten Wohnung Fehler. Das teilweise verkehrt herum und ohne Federn verlegte Parkett bricht in der Folgezeit – ein Schaden von rund 20.000 Euro entsteht. Hierfür nimmt der Bauherr den mit der Überwachung beauftragten Architekten in Haftung.
Das Urteil
Das mit dem Fall betraute OLG Dresden sieht jedoch keine Verantwortung des Architekten. So sei das Parkettverlegen grundsätzlich eine einfache handwerkliche Arbeit, bei der ein überwachender Architekt nicht ständig anwesend sein müsse. Ferner hatte sich der Bauüberwacher in den mangelfreien ersten Wohnungen ein Bild von der Zuverlässigkeit und Qualität des Handwerkers machen können. Drittens seien die Ausführungsmängel nach Abschluss der Arbeiten nicht zu erkennen gewesen. Somit konnte das Gericht keinerlei Pflichtverletzung des Planers und damit auch keine Haftung feststellen (OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2018, Az.10 U 780/17).
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