Hinweis - Integrierte Photovoltaikanlage in Fassade? Gilt als Bauwerk.
In puncto Gewährleistung ist eine im Rahmen eines Neubaus oder einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes in die Fassade integrierte Photovoltaikanlage als Bauwerk zu betrachten – und unterliegt damit einer fünfjährigen Gewährleistung. Das setzt der BGH durch.
Der Fall: Photovoltaikanlage bringt zu wenig Ertrag
Ein Bauherr hatte ein ehemaliges Bürogebäude zu einem Studentenwohnheim umgebaut und im Zuge der umfassenden Arbeiten auch eine über mehrere Stockwerke in die Fassade integrierte Photovoltaikanlage installieren lassen. Erst später stellt sich heraus, dass die Anlage nicht den vom Planer prognostizierten Ertrag erbrachte. Daraufhin nahm der Bauherr das Ingenieurbüro in Haftung. In dritter Instanz landete der Fall beim BGH.
Das Urteil
Hier wichen die Richter von den Entscheidungen der Vorinstanzen ab: Nachdem LG und OLG von einer zweijährigen Verjährung ausgingen, definierten die Karlsruher Richter die Photovoltaikanlage als Bauwerk, da sie für die Nutzung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung und überdies fest mit ihm verbunden seien. Für Planung und Überwachung gelte daher eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren – womit die Planer Schadenersatz leisten mussten (BGH, Urteil vom 10.01.2019, Az. VII ZR 184/17).
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