Haftung - Kein Mitverschulden eines Bauherren, der keine Vorgaben macht
Ein Bauherr kann bei Planungsmängeln höchstens durch einen eigenen aktiven Beitrag, etwa fehlerhafte Anweisungen oder Informationen, mitschuldig werden. Eine bloße Unterlassung führt hingegen nicht zur Minderung seiner Ersatzansprüche, stellt das Kammergericht Berlin fest.
Der Fall: Falsches Material für Brandwand
Bei der Errichtung eines Gebäudes mit einem bestehenden Nachbarhaus war ein Architekt mit der Bauleitung sowie der Einholung von Angeboten und der Mitwirkung bei der Vergabe beauftragt. Im Verlauf der Arbeiten wurde die benötigte Brandwand zunächst mit einem falschen, weil lediglich schwerentflammbaren, WDVS ausgeführt. Die Kosten für den Abriss und die Neuinstallation eines tatsächlich nicht-brennbaren Materials verlangte der Bauherr als Schadenersatz vom Architekten. Dieser wehrte sich mit dem Einwand, dass der Auftraggeber ihm keinerlei entsprechende Vorgaben gemacht habe, insbesondere sei ihm die Baugenehmigung nebst Genehmigungsplanung nicht vollständig übergeben worden, aus der er hätte erkennen können, dass es sich um eine Brandwand handelte. Dies hielt er für ein planerisches Verschulden des Bauherrn, dass er sich anspruchsmindernd zurechnen lassen muss.
Das Urteil
Das Kammergericht sah in diesem Umstand jedoch keinerlei Haftungsminderung zu Gunsten des Architekten begründet. Der Bauherr habe keine fehlerhaften Vorgaben gemacht, sondern bloß Vorgaben unterlassen. Hierbei sei dem Architekten durchaus zuzumuten gewesen, ohne weitere Informationen des Bauherrn die Frage zu klären, ob es sich bei der Gebäudewand um eine Brandwand handelt. Der Bauherr könne höchstens bei einem aktiven Mitwirken am Schaden, etwa durch das Geben von fehlerhaften Anweisungen oder falschen Informationen, eine schadenersatzmindernde Teilschuld bekommen (KG, Urteil vom 01.02.2019, Az. 21 U 70/18).
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