Vertragsrecht - Zwingend erforderlich: Auftragnehmern Fristen zur Mangelbeseitigung setzen!
Wer als Bauherr Schadenersatzansprüche wegen Baumängeln geltend machen möchte, muss dem möglichen Mängelverursacher zuvor die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben. Das OLG Hamburg und der BGH sind hier strikt.
Der Fall: Unterlassene Nachbesserungsmöglichkeit
In einem ohnehin in vielen Punkten zerstrittenen Fall zwischen einem Bauherrn und einem Handwerker ging es unter anderem auch um potenzielle Baumängel im Trockenbau bei einem von zwei Bauobjekten. Jedoch hatte der Bauherr den Handwerker nie zur Mängelbeseitigung wegen der mangelhaften Trockenbauarbeiten aufgefordert, letzterer hatte erst von den behaupteten Mängeln erfahren, als der Auftraggeber schon einen Gutachter zur Beweisaufnahme bestellt hatte. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde dem Handwerker keine Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt.
Die Entscheidung
So entschieden die Richter am OLG Hamburg mit späterer Billigung des BGH zugunsten des klagenden Handwerkers. Sie definierten ganz eindeutig: Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde. Dieser Fristsetzung bedarf es nur nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. In diesem Fall musste der Auftraggeber den ausstehenden Teil des Werklohns zahlen (OLG Hamburg, Urteil vom 14.09.2018 - 11 U 138/17; BGH, Beschluss vom 18.09.2019, Az. VII ZR 212/19).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.
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