Honorarrecht - Mindestsatzberechnung ist nicht an fehlerhafte Kostenberechnung gebunden
Gibt in einem Streitfall zwischen Architekt und Bauherr ein zum Bauherrn gehörender Dritter eine fehlerhafte Kostenberechnung ab, muss der Architekt diese nicht bei seiner Mindestsatzberechnung berücksichtigen.
Der Fall: Auftraggeber mit falscher „Kostenschätzung“
In einer Auseinandersetzung zwischen einem Planer und seinem Bauherrn wollte erstgenannter ein Resthonorar für die beauftragten Leistungsphase 7 bis 9 HOAI einklagen, das er mittels einer Mindestsatzberechnung ermittelt hatte. Während der Auftraggeber über einen Bauunternehmer eine „Kostenschätzung“ über rund 5 Mio. Euro vorlegte, hatte der Architekt die tatsächlichen Baukosten von rund 7 Mio. Euro zugrunde gelegt. Der Bauherr argumentierte, der Planer habe aber gemäß der HOAI 2009 nach der Kostenberechnung, also den anrechenbaren Kosten von 5 Mio. Euro, abzurechnen.
Die Entscheidung
Diese Argumentation des Bauherrn wies das Münchner OLG mit Billigung des BGH zurück. Zwar gelte nach HOAI 2009 das Kostenberechnungsmodell, also die anrechenbaren Kosten zur Zeit der Entwurfsplanung. Damit solle der Architekt nicht von reinen Preiserhöhungen bei gleichbleibendem Bauprogramm profitieren. Jedoch sei die Diskrepanz zwischen 5 Mio. und 7 Mio. Euro nicht auf eine reine Preiserhöhung zurückführbar. Entweder beruhten die Kostensteigerungen von ca. 2 Mio. Euro auf Änderungswünschen des Bauherrn und/oder auf der von einem (im Lager des Bauherrn stehenden) Dritten fehlerhaft vorgenommenen "Kostenschätzung", an die der Architekt bei der Betrachtung der Mindestsatzunterschreitung nicht gebunden sei (BGH, Beschluss vom 22.05.2019, Az. VII ZR 25/17).
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