Haftung - Mehr Flexibilität statt rigider Rechtsprechung: Baumängel nicht um jeden Preis beseitigen!
Eine interessante Entscheidung des OLG Celle: Ein Baumangel, der genauer betrachtet keine oder nur geringe Konsequenzen hat, muss nicht mit großem Aufwand beseitigt werden. Damit fällen die Richter ein praxisorientiertes Urteil.
Der Fall: Hallenboden trotz Mängeln nutzbar
Nach der Errichtung einer Lagerhalle verweigerte der Auftraggeber dem Generalunternehmer eine Restzahlung des Werklohns mit dem Argument, dass der Hallenboden nicht die notwendige Festigkeit besitze, was die Bildung von Spurrillen zur Folge hätte. Der hinzugezogene Sachverständige stellte fest, dass die eingebaute Schottertragschicht nicht die vertraglichen Vorgaben zur Druckfestigkeit erfüllte, jedoch den normalen Standards im Straßenbau entsprach und die Tragfähigkeit des Bodens sicherstellte. Auch die obere Asphaltdecke erfüllte nicht die Vertragsstandards. Die Kosten für die Sanierung alleine der oberen beiden Asphaltschichten bezifferte der Gutachter auf rund 25.000 Euro.
Das Urteil
Die Richter des damit befassten OLG Celle befanden den für die Sanierung nötigen Aufwand als nicht verhältnismäßig. Die Spurrillenbildung und weitere kleine Unebenheiten seien minimal und würden die gewerbliche Nutzung des Bodens in keiner Weise beeinträchtigen. Auch sei keine Verschlechterung des Zustands zu erwarten. So entschieden die Richter, dass lediglich eine Vergütungsminderung rechtens sei, deren Umfang sie auf insgesamt 6.800 Euro festsetzten. Damit trafen sie ein Urteil, dass vom formaljuristisch korrekten Prinzip einer grundsätzlichen Mangelbeseitigung abweicht – hin zu mehr Individualität und Praxisorientierung (OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018, Az. 5 U 194/14).
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