Haftung - Bedenken sind Bedenken – auch wenn der Adressat nicht stimmt
Richtet ein ausführender Unternehmer eine Bedenkenanzeige nicht VOB/B-konform an den Auftraggeber, sondern an den Planer, kann sie dennoch haftungsrelevant sein. OLG Rostock und BGH räumen mit einem verbreiteten Irrtum auf.
Der Fall: Bedenken wegen nassem Estrich
Im Rahmen eines Bauprojekts hatte ein Fliesenleger aufgrund eines noch zu nassen Estrichs Bedenken angemeldet. Diese richtete er jedoch nur an den Architekten, der eigentlich gemäß VOB/B richtige Adressat, der Auftraggeber, erfuhr nichts davon. Nachdem der Architekt die Bedenken missachtet und die Ausführung angeordnet hatte, kam es zu Fliesenschäden. Den Schadenersatz an den Bauherrn übernahm die Haftpflichtversicherung des Architekten, verlangte diesen jedoch anschließend vom Fliesenleger zurück.
Das Urteil
Doch das OLG Rostock – und später der BGH – spielten dabei nicht mit. Schließlich sei der bauüberwachende Architekt durch die Bedenkenanzeige über die mangelhafte Vorleistung informiert gewesen und hatte dennoch die Ausführung angeordnet. Diese Anordnung sei die tatsächliche Mangelursache gewesen. Der Unternehmer wurde dadurch zu 100% entlastet (OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 147/14; BGH, Beschluss vom 18.09.2019, Az. VII ZR 45/18).
Sie wollen Ihre berufliche Tätigkeit richtig absichern? Unsere Berufshaftpflicht-Jahresversicherung bietet die optimale Lösung. Sie umfasst u.a. die unbegrenzte Nachhaftung – unabhängig von der endgültigen Berufsaufgabe.
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Jacqueline Dörscheln
AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-66
Fax: +49 211 4 93 65-166
Email: jacqueline.doerscheln[at]aia.de