Haftung - Gründlichkeit ist Pflicht: Bei der Baugrundprüfung auch auf Telekommunikationsleitungen achten!
Ein mit den Leistungsphasen 1–4 beauftragter Architekt, der bei der Prüfung eines Baugrundstücks eine quer über das Areal laufende Telekommunikationstrasse übersieht, verletzt seine Pflicht. Das sieht das OLG Frankfurt als eindeutig an.
Der Fall: Schäden an Telekommunikationsleitungen
Für den 1. Bauabschnitt eines Logistikparks wird ein Architekt mit den Leistungsphasen 1-4 beauftragt. So umfasst sein Auftrag natürlich auch die Grundlagenermittlung, für die er auch diverse Pläne und Unterlagen zum Grundstück erhält. Während er aus den Plänen der Stadtwerke unter anderem die Erschließungstrassen von Medien, Wasser und Strom erkennen kann, übersieht er eine quer über das Baufeld verlaufende und nicht dem Grundstück dienende Telekommunikationsleitung, was alsbald für Verzögerungen und Schäden sorgt. Hierfür soll der Planer haften.
Die Besonderheit des Falls bestand noch darin, dass die Leitung Jahre zuvor mit Erlaubnis der Klägerin verlegte wurde. Jedoch hatte die Klägerin die Leitung nicht ordnungsgemäß dokumentiert und ihr Wissen nicht an die Baubeteiligten weitergegeben.
Das Urteil
Zunächst befasste sich das OLG Frankfurt mit den Pflichten des Architekten und bejahte eine Pflichtverletzung. Nach Auffassung des OLG Frankfurt gehöre es zu den Hauptleistungspflichten eines Architekten, die Eignung des Baugrunds zu prüfen, wozu natürlich auch etwaige Kabel und Leitungen gehören. Vor allem die Tatsache, dass der Feldweg unter dem die Leitung verlief eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche war, hätte den Architekten dazu verleiten müssen, zumindest bei der Telekom als Betreiber der meisten in Deutschland verlegten Telekommunikationsleitungen explizit Erkundigungen einzuholen. Im Ergebnis hat das OLG Frankfurt die Klage gegen den Architekten aber wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen, weil die Klägerin ihr anlässlich der unstreitigen Gestattung der Leitungsverlegung erworbenes Wissen um die auf ihrem eigenen Grundstück verlegte Leitung nicht ordnungsgemäß dokumentiert und an die Baubeteiligten weitergegeben hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019, Az. 29 U 93/18).
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