Gesellschaftsrecht - Wenn aus Freunden Feinde werden: Sind Wettbewerbsverbote ein Weg?
Sowohl Mitarbeiter als auch Gesellschafter im Planungsbüro wollen manchmal wieder eigene Wege gehen. Einige Arbeits- oder Gesellschafterverträge enthalten darum Klauseln zum Wettbewerbsverbot. Doch sie unterliegen Einschränkungen, wie das OLG Stuttgart festgestellt hat.
Der Fall: Ausgeschiedene Ingenieure gründen Konkurrenzbüro
Zwei bei einem als GmbH geführten Ingenieurbüro angestellte Ingenieure, die auch Teile der Geschäftsanteile besaßen, kündigten ihre Arbeitsverhältnisse und mit längerer Wirkung auch ihre Gesellschaftsverhältnisse. Zeitgleich hatten ihre Ehefrauen schon ein neues Büro gegründet, das im Grunde identische Leistungen anbot. Kurze Zeit später informierten mehrere Kunden das alte Büro, das sie zum neuen Büro der ausgeschiedenen Ingenieure wechseln würden. Daraufhin verklagte das ursprüngliche Büro seine beiden Ex-Gesellschafter, alle Tätigkeiten in diesem Geschäftsfeld einzustellen.
Das Urteil
Das Stuttgarter OLG sah diese Klage als unbegründet an. Zum einen sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein gesetzliches oder vertragliches Wettbewerbsverbot mehr gültig gewesen. Auch begründe die Konkurrenzverbots-Klausel im Gesellschaftervertrag des alten Büros kein Wettbewerbsverbot, da sie zu umfassend und unbeschränkt formuliert sei und somit die Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen unangemessen eingeschränkt hätte (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2019, Az. 14 U 26/16).
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