Abrechnung - Kann passieren: Fehler in der Leistungsbeschreibung sind kein Freibrief für Forderungen
Fehler in Leistungsbeschreibungen können vorkommen. Dennoch sind daraus resultierende Nachtragsforderungen ausführender Unternehmen nicht zwingend berechtigt. Das OLG Celle betont auch deren Hinweispflicht.
Der Fall: Fahrbahnbau unter Vollsperrung oder nicht?
Ein Auftraggeber der öffentlichen Hand hatte Arbeiten im Straßenbau und der Entwässerung zusammen ausgeschrieben. Jedoch widersprachen sich die beiden Fachlose dahingehend, dass bei einem davon die Rede war, dass während der Arbeiten eine Stadtbahnlinie in Betrieb bliebe, während im anderen Los zu lesen war „Herstellen Fahrbahn unter Vollsperrung“. Den Zuschlag für diese beiden Lose erhielt ein Unternehmen, das sofort eine Nachtragsforderung über rund 350.000 Euro vorlegte. Schließlich hätte man „überraschend“ die Arbeiten im laufenden Stadtbahnbetrieb berücksichtigen müssen. Das wollte sich der Auftraggeber nicht bieten lassen.
Das Urteil
Das OLG Celle lehnte die Forderung ab. Schließlich sei innerhalb der Ausschreibung an vielen Stellen erkennbar gewesen, dass die Stadtbahn weiterfahren sollte und es sich um einen Fehler in der Leistungsbeschreibung handeln musste. Die Richter folgerten: Der Auftragnehmer hätte die Unstimmigkeiten im Rahmen seiner Kalkulation feststellen und den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen müssen. Diese Hinweispflicht habe er verletzt und dem Auftraggeber die Möglichkeit genommen, die genauen Umstände vor der Vergabe aufzuklären. Ein Nachtrag sei hier nicht gerechtfertigt. Die Richter machten aber auch deutlich, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und Unklarheiten der Ausschreibung grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragnehmers gehen und der Auftragnehmer die ausschreibende Stelle grundsätzlich nicht auf Fehler im Leistungsverzeichnis hinweisen muss (OLG Celle, Urteil vom 02.10.2019, Az. 14 U 171/18).
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