Vertragsrecht - Streit um die Mindestsätze: Jetzt erwischt’s auch den Umbauzuschlag
Wer nur einseitig beauftragte Leistungen als Ansprüche sichern lassen will, kann sich – aufgrund EU-Rechtsprechung – nicht mehr auf die Mindestsätze der HOAI verlassen. Aber auch der Umbauzuschlag ist davon betroffen, befand jedenfalls das LG München I.
Der Fall: Schwierige Sicherung von Ansprüchen
Ein Rechtsstreit vor dem LG München drehte sich um die Sanierung und den Dachausbau eines Häuserblocks. Der Auftragnehmer für verschiedene Gewerke hatte nur teilweise eine schriftliche Beauftragung erhalten, der Rest war einseitig durch den Auftraggeber beauftragt worden. Um seine Ansprüche zu sichern, strebte er eine einstweilige Verfügung an. Dazu zog er neben den schriftlichen Vereinbarungen auch die Mindestsätze der HOAI heran und bezog auch einen Umbauzuschlag von 20% mit in seine Forderung ein.
Das Urteil
Beim LG München I hatte er damit keinen Erfolg. Im Einklang mit einem anderen Urteil des OLG Celle befanden die Richter nach dem entsprechenden EuGH-Urteil die Mindestsätze der HOAI für unanwendbar. Auch der Umbauzuschlag sei eingeschlossen, da dieser ebenfalls zur Durchsetzung der Mindestpreisgarantie diene. Überdies seien die HOAI-Mindestsätze auch im Sinne des BGB nicht als die übliche Vergütung zu betrachten, vielmehr müsse ein Honorargutachter hinzugezogen werden (LG München I, Beschluss vom 24.09.2019, Az. 5 O 13187/19).
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