Vertragsrecht - Leistung per Vorbescheidsantrag vereinbart? Das gilt!
Unterschreibt ein Auftraggeber einen Vorbescheidsantrag des Architekten, darf davon ausgegangen werden, dass er mit dem Inhalt einverstanden ist. Klingt selbstverständlich, war aber dennoch ein Fall, der bis zum BGH ging.
Der Fall: Auftraggeber liest nicht sorgfältig
Für seinen Auftraggeber entwarf ein Architekt eine komplette Wohnanlage mit Tiefgarage – konkret 151 Wohnungen, davon 20% als Zwei-Zimmer-Wohnungen. Diese Leistung rechnete er auch ab. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung. Er hatte sich eine Gesamtzahl von ca. 170 Einheiten und eine Zwei-Zimmer-Quote von 80% vorgestellt. Dagegen wandte der Planer ein, der Auftraggeber habe doch den Vorbescheidsantrag mit den vom Planer angegebenen Zahlen unterschrieben und somit gebilligt. Darauf der Auftraggeber: Er habe zwar unterschrieben, aber die tatsächliche Abweichung zu seinen Wünschen nicht erkannt. Nachdem er mit diesem Argument schon vor dem OLG München gescheitert war, ging der Fall bis zum BGH.
Das Urteil
Wenig verwunderlich, hatte er auch hier keinen Erfolg. Die Karlsruher Richter wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Schließlich liege im vom Auftraggeber unterschriebenen Vorbescheidsantrag eine entsprechende Vereinbarung über die Beschaffenheit der Architektenleistung. Dass der Auftraggeber die Abweichung angeblich nicht erkannt habe, erschüttere nicht den Beweiswert seiner Unterschrift (BGH, Beschluss vom 18.09.2019, Az. VII ZR 181/17).
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