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Vertragsrecht - Auch für Planer relevant: Nachbar kann nachträglich Brandschutz durchsetzen

Auf Verlangen eines Nachbarn musste ein Diskothekenbetreiber nachträglich eine Brandwand einziehen. Dass der entstehende finanzielle Aufwand dafür zu hoch sei, ließen die Richter des BGH dabei nicht gelten.

Der Fall: Nachbar pocht auf Brandwand

In einem Nachbarschaftsstreit hatte der Nachbar einer Diskothek den unzureichenden Brandschutz – konkret: das Fehlen einer entsprechenden Brandschutzwand – bemängelt. Der Betreiber der Diskothek wandte ein, dass der dafür nötige Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Ergebnis stehe und wollte die Leistung verweigern. Der Fall ging bis zum BGH.

Das Urteil

Die Richter folgten diesem Einwand nicht. So gehe der Schutz von Leib und Leben vor – auch wenn sich das Gebäude nicht in einem gefahrenträchtigen Zustand befinde, gelte die Nachrüstpflicht. Auch bezogen sie eine Position dazu, wann ein Missverhältnis zwischen Aufwand und Nutzen eine Leistungsverweigerung rechtfertigt. Diese beruhe, so die Karlsruher Richter, auf dem „was einem verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung anderer öffentlicher oder privater Belange zuzumuten sei“ (BGH, Beschluss vom 13.12.2019, Az. V ZR 152/18).

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