Haftung - Gesamtschuldfrage die Zweite: Vorsicht bei der Abtretung von Ansprüchen
Bei einem Baumangel können Generalunternehmer und Architekt als Gesamtschuldner gegenüber dem Bauherrn haften. Tritt dieser jedoch seine Ansprüche an den Unternehmer ab, hat das auch Folgen für die Höhe der Haftung. Der BGH beschäftigte sich mit diesem Problem.
Der Fall: Falsche Gebäudehöhe
Ein Architekt, ein Tragwerksplaner und ein Generalunternehmer kooperierten bei der Erstellung von Wohngebäuden. Bei der Ausführungsplanung gab der Architekt im Plankopf (und nur dort) eine falsche Absoluthöhe an, die der Tragwerksplaner aber als Grundlage für seine Schalplanung nahm, welche der Generalunternehmer wiederum umsetzte. Die Folge war ein nötiger Rück- und Neubau von Gebäudeteilen. Sämtlich diesbezüglichen Ansprüche trat der Bauherr an den Generalunternehmer ab, der gegen die Planer vor Gericht ging.
Das Urteil
Zuerst das OLG Köln, dann auch der BGH stellten dazu folgende Überlegung an: Ursprünglich sei eine gesamtschuldnerische Haftung von Bauunternehmer und den Planern gegenüber dem Bauherrn gegeben gewesen, da beide für den gleichen Mangel verantwortlich gewesen wären. Jedoch sei aufgrund der Abtretung nunmehr der Unternehmer selbst Inhaber der ursprünglich gegen ihn selbst gerichteten Forderung geworden. Das bedeute für die Haftung, dass diese sich um den Anteil des Generalunternehmers an der Gesamtschuld – wäre er noch beteiligt gewesen – reduziere (BGH, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZR 167/15).
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