Praxis - Wiedereintragung in die Architektenliste? Nur mit Nachweisen!
Wer sich nach der Löschung aus der Architektenliste erst nach einer erheblichen Zeit wieder aufnehmen lassen möchte, muss seine Eintragungsvoraussetzungen erneut nachweisen. Das OVG Bremen begründet dies mit dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter.
Der Fall: Architekt wünscht Wiedereintragung nach fünfjähriger Pause
Ein seit 1978 in die Architektenliste der Stadt Bremen eingetragener Planer hatte sich nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses 2006 aus der Architektenliste löschen lassen. Rund fünf Jahre später beantragte er die Wiedereintragung als freischaffender Architekt. Da er aus seiner Angestelltenzeit lediglich eine Tätigkeit in den Bereichen Vergabe und Überwachung, jedoch nicht in der Planung nachweisen konnte, lehnte die Kammer ab. Der Architekt klagte.
Das Urteil
Das zuständige Bremer Oberverwaltungsgericht befand die Ablehnung für rechtens. Der Zeitraum der Berufsaufgabe sei mit fünf Jahren erheblich gewesen. Außerdem entfalle die für Ortswechsler erleichterte Eintragung, da diese auch nur in zeitlicher Nähe zur Löschung der bisherigen Eintragung zulässig sei. Der Architekt müsse einen vollständigen Nachweis führen – was er in diesem Fall nicht konnte. Die für den Architekten harte Entscheidung begründeten die Richter mit dem Schutz von Gemeinschaftsgütern, etwa dem Schutz vor Gefahren durch unsachgemäßes Bauen oder Schutz vor Fehlplanungen (OVG Bremen, 17.11.2015, Az. 2 A 320/13).
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