Haftung - Bauüberwachung systematisch nachweisen – sonst drohen Haftungsrisiken
In letzter Zeit mehren sich Streitfälle rund um die ordnungsgemäße Erbringung der LPH 8. Um hier nicht nur eine anteilige Haftung im Schadensfall zu vermeiden, sondern auch Honoraransprüche durchzusetzen, sollten selbst erbrachte Leistungen systematisch dargelegt werden. Ein Urteil des OLG Düsseldorf kann als zusätzliche Motivation dienen.
Der Fall: Mangelhaft sanierte Balkone
Eine Eigentümergemeinschaft beauftragte einen Architekten, die Sanierung sämtlicher Balkone einer Wohnanlage zu planen und zu beaufsichtigen. Doch am Ende wurden Mängel an den Geländern sowie falsch abgedichtete Böden festgestellt. Der Architekt verwies auf die Handwerksfirma, die die Ausführungsplanung übernommen hatte. Er selbst habe die Baumaßnahmen lediglich in einem Umfang überwacht, den er als geboten ansah. Die Auftraggeber sahen dies anders und verklagten ihn auf rund 80.000,- Euro Schadensersatz.
Das Urteil
Zu Recht, entschieden die Richter des OLG Düsseldorf. Die Mängel seien für Fachleute auf den ersten Blick zu erkennen gewesen, daher liege der Schluss nahe, dass der Architekt nachlässig gearbeitet haben müsse. Dieser sei verpflichtet, das Gegenteil zu beweisen – also konkret und detailliert darzulegen, wie er die Arbeiten kontrolliert habe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2017, Az. 21 U 102/05).
AIA-Hinweis: Als Überwachungsnachweis ist etwa ein detaillierter Bautagesbericht ein geeignetes Instrument. So lässt sich nicht nur bei Haftungsfällen, sondern auch im Fall von Honorarstreitigkeiten der eigene Leistungsstand nachweisen.
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