Wettbewerbsrecht - „Architektur“ ist, was ein Architekt leistet. Niemand sonst.
Bewirbt ein Unternehmen zum Beispiel auf seiner Website seine Leistungen mit dem Begriff „Architektur“, muss mindestens ein Architekt dort auch angestellt sein. Das Landgericht Arnsberg stellte bei einem solchen Fall eine irreführende Werbung fest.
Der Fall: Firma wirbt mit „Architektur“
Eine GmbH & Co KG hatte auf ihrer Internetpräsenz unter anderem die Leistungen „Architektur / Tragwerksplanung / Statik / Bauphysik“ beworben. Der Geschäftsführer des Unternehmens hatte jedoch nur den Studiengang Bauingenieurwesen abgeschlossen, auch war im Unternehmen kein fest angestellter Architekt beschäftigt. Aufgrund dieser Umstände war die Firma von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung verklagt worden.
Das Urteil
Die Richter des LG Arnsberg stimmten diesem Ansinnen zu. Die Werbung mit dem Wort „Architektur“ sei eindeutig irreführend. Schließlich liege bereits dann eine rechtswidrige Führung der geschützten Bezeichnung „Architekt“ vor, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass die betreffende Person als Architekt tätig sei. Durch den Text der Internetseite sei genau dies geschehen. Unbefangenen Verbrauchern sei so glaubhaft gemacht worden, dass die GmbH & Co KG auch diese Dienstleistung erbringe – was nicht zutreffe. Das Unternehmen musste diese Art der Werbung unterlassen (LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019, Az. I-8 O 95/18).
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