Straßenverkehr - Abstand ist immer gut! Das gilt auch beim Vorbeifahren an geöffneten Autotüren.
Wer beim Vorbeifahren an parkenden Pkw nicht auf eine Distanz von einem Meter achtet und dann in eine bereits geöffnete Tür hineinfährt, trägt den überwiegenden Teil der Schuld. Das Landgericht Arnsberg weist hiermit einen klagenden Autofahrer in die Schranken.
Der Fall: Geöffnete Autotür gerammt
Eine Autofahrerin hatte geparkt, straßenseitig die Tür in einem Winkel von rund 45° geöffnet und sich ins Fahrzeug gebeugt, um ihr dort sitzendes Kind abzuschnallen. Ein anderer Fahrzeugführer wollte mit einem Abstand von 50–60 cm an dem geparkten Pkw vorbeifahren. Trotz erkennbar offener Tür fuhr er dagegen. Den entstandenen Schaden von rund 4.500 Euro wollte er von der Halterin des parkenden Autos erstattet bekommen.
Das Urteil
Nachdem das Amtsgericht Menden die Klage abgewiesen hatte, wandte sich der Mann an das Landgericht Arnsberg. Dieses gab der Fahrerin eine geringe Teilschuld. So habe die Frau nicht darauf vertrauen dürfen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer den ausreichenden Abstand einhalten würden. Sie hätte sich vergewissern müssen, ob sich Fahrzeuge nähern und gegebenenfalls den Abschnallvorgang unterbrechen. Nichtsdestotrotz treffe den Kläger die deutlich größere Schuld, da dieser den regelmäßigen Sicherheitsabstand von einem Meter nicht eingehalten habe. Hier sahen die Richter eine grobe Fahrlässigkeit, die eine Haftungsverteilung von 80 zu 20 % zu Lasten des Klägers rechtfertige (LG Arnsberg, Urteil vom 02.08.2017, Az. 3 S 198/16).
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