Haftung - Wer wischen muss, braucht nicht zu zahlen: Fehlerhafter Wasserablauf gilt als Werkmangel
Unterläuft einem Unternehmer bei der Errichtung einer Dachterrasse ein Fehler bei der Umsetzung eines korrekten Gefälles, was wiederum zur Pfützenbildung führt, darf der Auftraggeber Abnahme und Zahlung verweigern. Der erhöhte Wartungsaufwand ist – bestätigt durch den BGH – als Werkmangel zu sehen.
Der Fall: Pfützen auf der Dachterrasse
Ein Unternehmer war damit beauftragt, auf einer Doppelgarage eine Dachterrasse zu realisieren. Mit Hilfe einer Dämmschicht wollte er ein Gefälle von zwei Prozent erreichen, um einen entsprechenden Wasserablauf zu gewährleisten. Dies gelang zwar weitgehend, jedoch kam es an einer Stelle zur ständigen Pfützenbildung. Daraus resultierten fortwährende Schmutzansammlungen und später Verkrustungen. Die Auftraggeber verweigerten aus diesem Grund die Abnahme und Vergütung, woraufhin der Unternehmer vor Gericht ging.
Fallbeispiele bei Versetzungen
Ohne Erfolg. Das OLG Frankfurt sowie letztinstanzlich auch der BGH bestätigten, dass hier ein wesentlicher Mangel seiner Leistung vorlag, der zu einem erhöhten Wartungsaufwand seines Kunden geführt hat. Der Auftragnehmer hätte die von vornherein vorliegende Unebenheit des Garagendaches erkennen und ausgleichen müssen. Außerdem hätte er den Bauherrn hinsichtlich zu erwartender technische Schwierigkeiten bzgl. der von ihm gewählten Ausführungsvariante informieren müssen. Da er dies nicht tat, durfte der Auftraggeber eine einwandfreie Lösung erwarten – und auch die Abnahme und Bezahlung des mangelhaften Ergebnisses verweigern (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2017 - 24 U 53/15; BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - VII ZR 126/17).
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