Haftung - Wenn der Bauherr beratungsresistent ist: Haftungsbefreiung als letztes Mittel
Zeigt sich ein Bauherr uneinsichtig und will partout vom Lösungsvorschlag seines Planers abweichen, kann eine schriftliche Haftungsbefreiung helfen. Zwar gelten hierfür strenge Regeln – doch im vorliegenden Fall entschieden OLG München und BGH ganz im Sinne des Architekten.
Der Fall: Bauherr besteht auf eigener Entwässerungslösung
Für die Balkonentwässerung im Rahmen seines Neubaus bestand der Bauherr nachdrücklich auf einer Lösung mit handgefertigten Kupferkästen. Davor warnte sein Architekt und empfahl dringend, seine eigene, DIN-konforme Lösung umzusetzen. Diese Bedenken stellte er schriftlich dar und erklärte, dass er für die gewünschte Ausführung keine Haftung übernehmen könne. Der Bauherr unterschrieb dies. Gleichwohl verklagte der Bauherr den Architekten auf Schadenersatz von 38.000 Euro, als nach Fertigstellung Mängel an den Balkonen auftraten.
Das Urteil
Darauf ließen sich die Richter am OLG München und später auch am BGH nicht ein. Die Richter legten das Schreiben nicht nur als Bedenkenhinweis, sondern auch als Vereinbarung über die Haftungsfreistellung für die Balkonausführung aus. Das vom Architekten erstellte und dem Bauherrn gegengezeichnete Schreiben stellt eine zulässige Haftungsfreistellung dar. Die Gerichte befanden die dafür geltenden hohen Anforderungen hier erfüllt, so etwa, dass die Freistellung sich auf einen präzise definierten, eng umgrenzten und klar überschaubaren Bereich bezieht und für den Verzichtenden klar verständlich ist. (BGH, Beschluss vom 19.12.2018, Az. VII ZR 220/16). Zwar ging der Bauherr im vorliegenden Fall leer aus. Allerdings verdeutlicht die Entscheidung, welches Risikopotential für Architekten/Ingenieure trotz schriftlicher Vereinbarung besteht. So hat der Bauherr in diesem Fall über drei Instanzen versucht, die Vereinbarung mit juristischen Auslegungsmitteln und Einwendungen nach Treu und Glauben auszuhebeln. Daher empfehlen wir sämtlichen Architekten/Ingenieuren, die sich vor vergleichbaren Problemen mit ihren Bauherrn gestellt sehen, sich eine derartige Vereinbarung durch einen Anwalt aufsetzen zu lassen.
Sie wollen Ihre berufliche Tätigkeit absichern? Unsere Berufshaftpflicht-Jahresversicherung bietet die optimale Lösung. Sie umfasst u.a. die unbegrenzte Nachhaftung - unabhängig von der endgültigen Berufsaufgabe.
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Diana Kurbitz
AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-21
Fax: +49 211 4 93 65-121
Email: diana.kurbitz[at]aia.de