Bauüberwachung - Was muss die Bauüberwachung erkennen – und was nicht? Die Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen
Ein mit der Bauüberwachung betrauter Architekt ist nicht zwingend für sämtliche Gefahren verantwortlich, die von der Baustelle für die allgemeine Sicherheit ausgehen. Das OLG Frankfurt erachtet die Objektüberwachung als sekundär verkehrssicherungspflichtig.
Der Fall: Schaden durch auf Dach gelagerte Metallplatten
Auf einer größeren Baustelle war eine Containeranlage errichtet worden. Der damit beauftragte Subunternehmer der Containerfirma hatte auf ihrer Erdgeschossdecke lose Metallplatten gelagert. Als diese bei einem Sturm weggeweht wurden, entstand ein beträchtlicher Sachschaden. Der Bauherr verlangte den entsprechenden Schadenersatz vom objektüberwachenden Architekten.
Das Urteil
Das Frankfurter OLG sah dieses Ansinnen unbegründet. Nach Meinung der Richter seien die Bauunternehmen primär für die Abwehr von selbst geschaffenen Gefahren zuständig. So dürfe sich die Objektüberwachung durchaus darauf verlassen, dass die Unternehmen ihren Pflichten nachkommen. Sie sei vielmehr dann zuständig, wenn sie konkrete Gefahren bemerkt oder Anhaltspunkte dafür erkennt, dass die Unternehmen nicht ordnungsgemäß handeln. Im vorliegenden Fall sei es dem Architekten nicht vorzuhalten, dass er nicht mit Hilfe einer Leiter die Containerdächer überprüft hatte. Dafür hätte schließlich kein konkreter Anlass vorgelegen und eine solche Gefahr sei nicht zu vermuten gewesen (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2015, Az. 10 U 82/14).
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