Verkehr - Stop-and-Go: Wer hat Vorfahrt?
Grundsätzlich gilt bei der Auffahrt auf die Autobahn, dass der fließende Verkehr Vorfahrt hat. Was aber, wenn der Verkehr dort nicht fließt? Das OLG Hamm stellt eine fast philosophische Frage – und verweist den Fall zur Klärung zurück ans Amtsgericht Siegen.
Der Fall: Unfall beim Auffahrversuch
Ein Autofahrer wollte von einer Raststätte zurück auf die Autobahn auffahren. Zu dieser Zeit herrschte ein stauähnlicher Stop-and-Go-Zustand auf der Bahn. Während das Fahrzeug vor ihm es schaffte, in einer Lücke zwischen zwei Sattelzügen auf die rechte Fahrspur aufzufahren, reichte für den Fahrer der Platz nicht. Aufgrund des wieder stoppenden Verkehrs kam er schräg zwischen Beschleunigungsstreifen und rechter Spur zu stehen. Beim nächsten Anfahren des nachfolgenden Sattelzuges übersah ihn dessen Fahrer und rammte sein Fahrzeug. Das Amtsgericht Siegen verurteilte den Autofahrer daraufhin wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrspur zu einem Bußgeld von 110 €. Dagegen reichte der Fahrer eine Beschwerde ein.
Das Urteil
Vor dem OLG Hamm war diese tatsächlich erfolgreich. Es sei richtig, dass der fließende Verkehr Vorfahrt habe, doch zeige schon die Formulierung „Vorfahrt“, dass dazu ein Mindestmaß an Bewegung nötig sei, so die Richter. Im stehenden Verkehr gebe es ergo keine Vorfahrt, die Vorrang haben könne. Um genau zu ermitteln, ob und wie lange der Lastwagen hinter dem Autofahrer tatsächlich gestanden habe, verwies das OLG den Fall zurück an das Amtsgericht Siegen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 4 RBs 117/18).
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