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Rechtsprechung - Bedenkenanmeldung? Am besten schriftlich.

Treten Haftungsfälle auf, versuchen sich manche ausführende Unternehmen mit dem Zuruf, sie hätten doch schließlich „Bedenken angemeldet“, umfangreich zu entlasten. Hier steuert das OLG Düsseldorf nun gegen – die Bedenkenanmeldung muss aussagekräftig sein.

Der Fall: Mangelhafter Hallenboden 

Ein ausführender Unternehmer hatte sich verpflichtet, auch die statische Berechnung und Ausführungsplanung einer Halle zur Lagerung von Stahlwerksstaub zu übernehmen. Nach der Ausführung der Betonbodenplatte zeigten sich in dieser tiefe Risse, die ein Grundwasserrisiko darstellten. Nun argumentierte der Unternehmer, er habe Bedenken zu dieser Bodenplatte in diversen Besprechungen mit den Projektpartnern zum Ausdruck gebracht – als „mündliche Bedenkenanmeldung“.

Das Urteil

Am Düsseldorfer OLG ließ man dieses Argument nicht zu. Nur mittels Besprechung habe der Unternehmer nicht der Hinweispflicht gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B genügt. Vielmehr hätte er eine schriftliche, formgerechte und inhaltlich nachvollziehbare Bedenkenanmeldung einreichen müssen. Darin müssen inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der in Rede stehenden, zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend erkennbar wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2017, Az. 22 U 41/17). Allerdings sollten Planer die von ausführenden Unternehmen geäußerten Bedenken ernst nehmen und fachlich überprüfen, selbst wenn die Bedenkenanmeldung nicht in allen Punkten formal korrekt erscheint.

Die vom Gericht formulierten Anforderungen an eine haftungsbefreiende Bedenkenanmeldung gelten sinngemäß für Architekten und Ingenieure. 

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