Honorar - Nachlässe: Auch bei Nachtragsvereinbarungen gültig?
Ob auf einen Auftrag vereinbarte Nachlässe auch für Nachtragsvereinbarungen gelten? Dies sollte stets besprochen werden – sonst kann es für den Planer ungünstig ausgehen, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf lehrt.
Der Fall: Planungsbüro gibt Projektnachlass
In einem Verhandlungsprotokoll hatte ein Planungsbüro für seinen Hauptauftrag einen sogenannten „Projektnachlass“ auf das Pauschalhonorar vereinbart. Als die ersten Planungsänderungen erforderlich wurden, ging es in der Diskussion mit dem Auftraggeber darum, ob der Nachlass auch hier greife. Ein Rechtsstreit entstand.
Das Urteil
Die Richter des damit befassten OLG Düsseldorf urteilten zu Gunsten des Bauherrn. So legten sie die getroffene Vereinbarung so aus, dass der Nachlass für die Gesamtabwicklung des Projekts – inklusive aller Nachträge – gelte. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2017, Az. 5 U 113/16). Architekten sollten darauf achten, vereinbarte Nachlässe genau vertraglich festzuhalten und sie gegebenenfalls zu begrenzen, zum Beispiel auf den Umfang des Hauptauftrags.
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