Haftung - Mehr tun als nötig – das kann teuer werden. Für den Planer.
Eine technisch funktionstaugliche Lösung, die aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt, darf als mangelhafte Planung betrachtet werden. Mit allen Haftungspflichten für den Architekten. Daran lässt das OLG Braunschweig keinen Zweifel.
Der Fall: Zu aufwändige Sanierung eines Schwimmbads
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der Sanierung seines undichten Schwimmbads beauftragt. Grundlage dazu war ein Gutachten, das die vorhandenen Probleme aufführte, aber die nötigen Maßnahmen nur allgemein beschrieb. Der Architekt plante daraufhin unter anderem die Sanierung der Beckenköpfe – eine Maßnahme, die ein später bestellter Gutachter nach den anerkannten Regeln der Technik für nicht erforderlich hielt. Das hinzugezogene Landgericht befand in Folge die Planung für mangelhaft und verurteilte den Planer zur Kostenerstattung – worauf dieser in Berufung ging.
Das Urteil
Das damit befasste OLG Braunschweig beschied dieses Ansinnen abschlägig. Denn der Architekt habe seine Pflicht zur wirtschaftlichen Planung verletzt. Sei eine Lösung technisch funktionstüchtig, führe aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand, gelte diese als mangelhaft. Vertraglich sei ein Architekt verpflichtet, mit seiner Planung unnötigen Aufwand zu vermeiden. Das bedeutet nicht, dass grundsätzlich die kostengünstigste Möglichkeit gewählt werden muss. Keinesfalls darf der Architekt auch eine unsichere oder riskante Konstruktion vorschlagen. Es gilt die Pflicht zur Wahl des sichersten Wegs. Wohl aber soll auf die wirtschaftlichen Belange des Bauherrn Rücksicht genommen werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2018, Az. 8 U 58/17). Das Gericht zeigt den Planern aber einen Weg auf. Der Architekt hätte darauf hinweisen müssen, dass seine Planung über die Erforderlichkeit hinausgeht und die Sanierung der Beckenköpfe ein "Mehr an Sicherheit" bietet. Ebenso hätte er dem Bauherrn die unterschiedlichen Möglichkeiten der Sanierung und deren unterschiedlichen Kosten aufzeigen müssen.
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